Technische Leitung
Grundlagen
Die Technische Leitung Veranstaltungstechnik, kurz Technische Leitung (TL), bezeichnet eine Führungsrolle, die in der Regel personal- und budgetverantwortlich mit technischen Aufgaben bei einer Veranstaltung oder in einer Versammlungsstätte betraut ist. Die Technische Leitung taucht sowohl bei Veranstaltungen in temporären Veranstaltungsstätten, also in der Regel Open-Air Veranstaltungen, als auch bei Versammlungsstätten auf. Bei den regelmäßigen Veranstaltungen in dafür vorgesehenen und genehmigten Sonderbauten, die in den Anwendungsbereich der jeweiligen Landesfassung der VStättVO fallen, hat die Technische Leitung jedoch eine größere Bedeutung. Wie bei der Veranstaltungsleitung ist auch für die Technische Leitung eine Qualifikationsanforderung gesetzlich nicht verankert.
Gemäß 4.6 DIN 15750: 2013-04 leitet sich die erforderliche Befähigung der Technischen Leitung aus der Komplexität und dem Umfang der Veranstaltung ab. Die Befähigung wird an derselben Stelle ergänzt als Qualifikation und Erfahrung. Dabei werden in Bezug auf die Qualifikation mit Verweis auf § 39 MVStättVO namentlich IngenieurInnen für Veranstaltungstechnik, MeisterInnen für Veranstaltungstechnik sowie Fachkräfte für Veranstaltungstechnik aufgelistet und ansonsten auf die DGUV I 215-310 verwiesen. Die Technische Leitung einer Veranstaltung verlangt somit eine zumindest gleichwertige Qualifikation wie die eines/r Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik. Die besonderen fachlichen Kenntnisse ergeben sich aus § 10 Veranstaltungstechnikmeister-Fortbildungsprüfungsverordnung (VTMFPrV), die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, um technisch leiten zu können, festlegt.
Wenn Sie Unterstützung bei der Technischen Fachplanung oder der Umsetzung vor Ort benötigen, kann Ihnen T.L Berte-Edler-Wieczorek Ingenieure PartG mbB weiterhelfen.
Die Technische Leitung ist diejenige gesamtverantwortliche, zuverlässige und fachkundige Person, die eine Veranstaltung oder Produktion leitet, alle für eine Veranstaltung relevanten technischen Aufgaben koordiniert und deren Durchführung überwacht. Die Technische Leitung kann durch den Veranstalter ausgewählt oder eingesetzt werden. In diesem Fall ist die durch den Veranstalter eingebrachte Bühnen- und Veranstaltungstechnik zu koordinieren und deren Funktionsfähigkeit sicherzustellen und mit dem Betreiber sowie den von Ihm beauftragten Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik abzustimmen. Wird die Technische Leitung durch den Betreiber ausgewählt und eingesetzt, übernimmt die Technische Leitung eine über das Szenengeschehen hinausgehende Leitungs- und Kontrollfunktion aller technischen Leistungen, die zum Betrieb einer Versammlungsstätte notwendig sind.
Sakschewski, T. (2021): Technische Leitung. In Technische Leitung, Veranstaltungsleitung. Ders. (Hrsg.). Berlin: DinMedia.S. 93-152. S. 102
Abgrenzung Veranstaltungsleitung
Die Veranstaltungsleitung ist verantwortliche Vertreterung des Betreibers oder des Veranstalters. Nach § 38 Abs. 2 MVStättVO muss der Veranstaltungsleiter in einer Versammlungsstätte bzw. in Erweiterung bei allen Veranstaltungen anwesend sein, bei denen die MVStättVO anzuwenden ist, also bei Veranstaltungen in Gebäuden mit mehr als 200 Besucherplätzen in Versammlungsräumen oder im Freien mit Szenenflächen und Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind, und insgesamt mehr als 1.000 Besucher fassen; Sportstadien und Freisportanlagen mit Tribünen, die keine fliegende Bauten sind, und die jeweils insgesamt mehr als 5000 Besucher fassen (§ 1 Abs. 1, 2 MVStättVO). Während des Betriebes von Versammlungsstätten, also bei öffentlichen Veranstaltungen, muss der Betreiber oder eine von ihm oder dem Veranstalter beauftragte Veranstaltungsleitung ständig anwesend sein.
Anders als beim Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik (VfV), dessen Leitungs- und Aufsichtspflichten in § 40 MVStättVO beschrieben werden, bezieht sich die Anwesenheit nicht auf Auf- und Abbauzeiten, wartung oder Proben. Der Betrieb ist durch die Nutzung im Sinne des Betriebszwecks gekennzeichnet. Der Betrieb besteht bei einer Versammlungsstätte in der Nutzung des Sonderbaus durch BesucherInnen, die dort Veranstaltungen besuchen. Produktions- und Veranstaltungsstätten im Sinne der Unfallverhütungsvorschriften, die keine Versammlungsstätten sind, verlangen gesetzlich zwingend keine Veranstaltungsleitung. Hier wird von einer gesamtverantwortlichen Person gesprochen (Kapitel 2.1. DGUV I 215-310) und ordnet diese Aufgabe der Technischen Leitung zu.
Technische Leitung, Veranstaltungsleitung –Technische Fachplanung, Verantwortung und Anforderungen
„Technische Leitung, Veranstaltungsleitung“ ist ein umfangreiches Buch, welches das Thema gründlich und fundiert behandelt, sodass der Anwender die notwendige Handlungssicherheit erhält, die er bei seiner Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen benötigt. Es werden die gesetzlichen Rahmenbedingungen erläutert, Hinweise zu Sicherheitskonzepten und dem Schnittstellenmanagement gegeben und grundlegendes Know-how zur Veranstaltungsleitung vermittelt.
Klare Fakten
Welche Qualifikationen und Qualifikationsstufen für welche Aufgaben? Welche Ausbildungen gibt es? Welche Kenntnisse und Fähigkeiten sind genau erforderlich? Was darf delegiert werden? Solche und viele andere Fragen werden in diesem Buch ausführlich und verständlich beantwortet.
Zusatzinformationen
„Technische Leitung, Veranstaltungsleitung“ geht auf Punkte wie die Sicherheitsplanung, auf die Besonderheiten künstlerischer Konzepte, „crowd management“ und „crowd control“ ein und bietet viele weitere spannende und wichtige Informationen zu spezifischen Gebieten innerhalb der Veranstaltungsbranche.
Das Buch beinhaltet reichliche und vielfältige Angaben zu verschiedenen Aspekten der Verantwortung in der Veranstaltungsleitung und lässt keine Fragen zu dem Thema unbeantwortet. Wer auf der Suche nach Klarheit und Sicherheit bezüglich seiner Pflichten und Aufgaben als Veranstaltungsleiter ist, bekommt hier eindeutige Auskunft.